RS Vwgh 2011/2/28 2010/17/0279

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat die Partei auf einer Entscheidung durch jene Behörde, an die sie sich gewendet hat, die aber den Antrag gemäß § 6 AVG an eine andere Behörde weiter geleitet hat, beharrt, ist eine Entscheidung in der Sache durch diese zunächst angerufene Behörde dann (und soweit) ausgeschlossen, wenn (bzw. als) vor der Erledigung des Antrags durch diese Behörde jene Behörde, an die der Antrag weiter geleitet wurde, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Eine solche inhaltliche Erledigung liegt jedoch mit der hier ergangenen Zurückweisungsentscheidung des Landesgerichts nicht vor.Hat die Partei auf einer Entscheidung durch jene Behörde, an die sie sich gewendet hat, die aber den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG an eine andere Behörde weiter geleitet hat, beharrt, ist eine Entscheidung in der Sache durch diese zunächst angerufene Behörde dann (und soweit) ausgeschlossen, wenn (bzw. als) vor der Erledigung des Antrags durch diese Behörde jene Behörde, an die der Antrag weiter geleitet wurde, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Eine solche inhaltliche Erledigung liegt jedoch mit der hier ergangenen Zurückweisungsentscheidung des Landesgerichts nicht vor.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170279.X02

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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