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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Hat die Partei auf einer Entscheidung durch jene Behörde, an die sie sich gewendet hat, die aber den Antrag gemäß § 6 AVG an eine andere Behörde weiter geleitet hat, beharrt, ist eine Entscheidung in der Sache durch diese zunächst angerufene Behörde dann (und soweit) ausgeschlossen, wenn (bzw. als) vor der Erledigung des Antrags durch diese Behörde jene Behörde, an die der Antrag weiter geleitet wurde, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Eine solche inhaltliche Erledigung liegt jedoch mit der hier ergangenen Zurückweisungsentscheidung des Landesgerichts nicht vor.Hat die Partei auf einer Entscheidung durch jene Behörde, an die sie sich gewendet hat, die aber den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG an eine andere Behörde weiter geleitet hat, beharrt, ist eine Entscheidung in der Sache durch diese zunächst angerufene Behörde dann (und soweit) ausgeschlossen, wenn (bzw. als) vor der Erledigung des Antrags durch diese Behörde jene Behörde, an die der Antrag weiter geleitet wurde, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Eine solche inhaltliche Erledigung liegt jedoch mit der hier ergangenen Zurückweisungsentscheidung des Landesgerichts nicht vor.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170279.X02Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012