RS Vwgh 2011/2/28 2010/17/0278

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
20/09 Internationales Privatrecht
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1;
AdelsaufhV 1919 §2;
IPRG §13;
PStG 1983 §15;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2008/17/0191 B 18. Mai 2009 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: EuGH 62009J0208 B 22. Dezember 2010

Rechtssatz

Nach § 13 IPRG beansprucht der österreichische Staat die Geltung seiner Rechtsordnung hinsichtlich des Namensrechtes seiner Staatsangehörigen. Dies bedeutet, dass die österreichische Rechtsordnung bestimmt, welche Behörde oder welches Gericht im konkreten Einzelfall zu Entscheidung berufen ist. Dies bedeutet im Beschwerdefall weiters, dass die Personenstandsbehörden die Frage zu beurteilen hatten, mit welchem Namen die Partei, eine österreichische Staatsangehörige, in die österreichischen Personenstandsbücher (hier das Geburtenbuch) einzutragen war. Dabei haben die österreichischen Personenstandsbehörden ihre Verfahrensvorschriften anzuwenden. Wurde nun auf Grund der Entscheidung des deutschen Kreisgerichtes der Name der Partei mit den nach der österreichischen Rechtsordnung nicht einzutragenden und dem ordre-public widersprechenden Adelsbestandteilen im Geburtenbuch eingetragen, war diese Eintragung im Wege des § 15 PStG ungeachtet einer etwaigen Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Kreisgerichtes zu berichtigen.Nach Paragraph 13, IPRG beansprucht der österreichische Staat die Geltung seiner Rechtsordnung hinsichtlich des Namensrechtes seiner Staatsangehörigen. Dies bedeutet, dass die österreichische Rechtsordnung bestimmt, welche Behörde oder welches Gericht im konkreten Einzelfall zu Entscheidung berufen ist. Dies bedeutet im Beschwerdefall weiters, dass die Personenstandsbehörden die Frage zu beurteilen hatten, mit welchem Namen die Partei, eine österreichische Staatsangehörige, in die österreichischen Personenstandsbücher (hier das Geburtenbuch) einzutragen war. Dabei haben die österreichischen Personenstandsbehörden ihre Verfahrensvorschriften anzuwenden. Wurde nun auf Grund der Entscheidung des deutschen Kreisgerichtes der Name der Partei mit den nach der österreichischen Rechtsordnung nicht einzutragenden und dem ordre-public widersprechenden Adelsbestandteilen im Geburtenbuch eingetragen, war diese Eintragung im Wege des Paragraph 15, PStG ungeachtet einer etwaigen Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Kreisgerichtes zu berichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170278.X02

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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