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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Rechtssatz
Die Partei eines Säumnisbeschwerdeverfahrens kann im Falle eines verspätet nachgeholten Bescheides durch die belangte Behörde Verfahrensverzögerungen unschwer dadurch vermeiden, indem sie es unterlässt, die sich nur auf die Überschreitung der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG gründende Unzuständigkeit der belangten Behörde im Bescheidbeschwerdeverfahren zu rügen, wodurch eine Überprüfung der in der Sache selbst maßgebenden Tat- und Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof sofort ermöglicht wird (Machacek/Müller, Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof6, 198).Die Partei eines Säumnisbeschwerdeverfahrens kann im Falle eines verspätet nachgeholten Bescheides durch die belangte Behörde Verfahrensverzögerungen unschwer dadurch vermeiden, indem sie es unterlässt, die sich nur auf die Überschreitung der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gründende Unzuständigkeit der belangten Behörde im Bescheidbeschwerdeverfahren zu rügen, wodurch eine Überprüfung der in der Sache selbst maßgebenden Tat- und Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof sofort ermöglicht wird (Machacek/Müller, Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof6, 198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170277.X02Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011