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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/16/0093 B 18. Dezember 2006 RS 1Stammrechtssatz
Nach der geltenden Rechtslage ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung immer gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Das Verfahren über die von der Antragstellerin eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde nicht wegen Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 (dritter Satz) VwGG eingestellt, weshalb das Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG - dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde - nicht gegeben ist. Eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277 = VwSlg 14979 A/1998).Nach der geltenden Rechtslage ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung immer gemäß Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG einzustellen. Das Verfahren über die von der Antragstellerin eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde nicht wegen Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß Paragraph 36, Absatz 2, (dritter Satz) VwGG eingestellt, weshalb das Tatbestandselement des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG - dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde - nicht gegeben ist. Eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277 = VwSlg 14979 A/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170277.X01Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011