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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §52a Abs1;Rechtssatz
Nach herrschender Lehre bedeutet die Wendung "zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt", dass § 52a Abs. 1 VStG nur eine begünstigende Änderung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ermöglicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 533; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 569). § 52a VStG erlaubt hingegen nicht generell eine Berichtigung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses in jeder Richtung.Nach herrschender Lehre bedeutet die Wendung "zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt", dass Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG nur eine begünstigende Änderung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ermöglicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 533; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 569). Paragraph 52 a, VStG erlaubt hingegen nicht generell eine Berichtigung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses in jeder Richtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170252.X01Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011