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L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Aus der Bezugnahme auf Artikel 133 Z 4 B-VG in § 7 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 kann die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 (nach der Novelle BGBl I Nr. 2/2008: Artikel 20 Abs. 2 Z 3) B-VG einzurichten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber der Landes-Hauptwahlbehörde sämtliche nach Artikel 20 Abs. 2 (sowohl in der alten als auch der neuen Fassung nach Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG) erforderlichen Eigenschaften beilegen wollte.Aus der Bezugnahme auf Artikel 133 Ziffer 4, B-VG in Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 kann die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Absatz 2, (nach der Novelle BGBl römisch eins Nr. 2/2008: Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3,) B-VG einzurichten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber der Landes-Hauptwahlbehörde sämtliche nach Artikel 20 Absatz 2, (sowohl in der alten als auch der neuen Fassung nach Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG) erforderlichen Eigenschaften beilegen wollte.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170240.X03Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014