Index
L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass einerseits bei Vorliegen der nach Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlichen Voraussetzungen diese Ziffer eine ausreichende Deckung für die einfachgesetzliche Einrichtung der Landes-Hauptwahlbehörde bietet, und andererseits selbst der Umstand, dass eine Behörde auch auf Grund einer der anderen Ziffern des Artikel 20 Abs. 2 B-VG mit einfachem Gesetz eingerichtet werden könnte, nichts daran ändert, dass im Falle des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG (und damit des Artikel 133 Z 4 B-VG) die Rechtsfolge des Artikel 133 Z 4 B-VG greift. Den Materialien zur B-VG-Novelle 2008 (RV 314 BlgNR 24. GP) kann jedenfalls nichts entnommen werden, das darauf hindeutet, dass Behörden, die allenfalls auch unter eine andere Ziffer des Artikel 20 Abs. 2 subsumiert werden könnten, nicht gleichzeitig auch eine Behörde gemäß Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG sein könnten (so auch Öhlinger, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach der B-VGNovelle BGBl I 2008/2, JRP 2008, 87). Es ist daher nicht von Bedeutung, ob der Verfassungsgesetzgeber mit Artikel 20 Abs. 2 Z 7 B-VG, "zur Durchführung und Leitung von Wahlen", auch Behörden erfassen wollte, die die Überprüfung von Wahlen vorzunehmen haben, wenn die Landes-Hauptwahlbehörde nach der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 tatsächlich als eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 133 Z 4 B-VG angesehen werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass einerseits bei Vorliegen der nach Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG erforderlichen Voraussetzungen diese Ziffer eine ausreichende Deckung für die einfachgesetzliche Einrichtung der Landes-Hauptwahlbehörde bietet, und andererseits selbst der Umstand, dass eine Behörde auch auf Grund einer der anderen Ziffern des Artikel 20 Absatz 2, B-VG mit einfachem Gesetz eingerichtet werden könnte, nichts daran ändert, dass im Falle des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG (und damit des Artikel 133 Ziffer 4, B-VG) die Rechtsfolge des Artikel 133 Ziffer 4, B-VG greift. Den Materialien zur B-VG-Novelle 2008 Regierungsvorlage 314 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode kann jedenfalls nichts entnommen werden, das darauf hindeutet, dass Behörden, die allenfalls auch unter eine andere Ziffer des Artikel 20 Absatz 2, subsumiert werden könnten, nicht gleichzeitig auch eine Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG sein könnten (so auch Öhlinger, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach der B-VGNovelle BGBl römisch eins 2008/2, JRP 2008, 87). Es ist daher nicht von Bedeutung, ob der Verfassungsgesetzgeber mit Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 7, B-VG, "zur Durchführung und Leitung von Wahlen", auch Behörden erfassen wollte, die die Überprüfung von Wahlen vorzunehmen haben, wenn die Landes-Hauptwahlbehörde nach der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 tatsächlich als eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Artikel 133 Ziffer 4, B-VG angesehen werden kann.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170240.X02Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014