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L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Die Hauptwahlbehörde kann als eine Kollegialbehörde mit Kontrollfunktion angesehen werden (Grabenwarter/Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Einrichtung von Kollegialbehörden nach Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG und Art. 133 Z 4 B-VG, ZfV 2000, 196) und solcherart als zulässige Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag qualifiziert werden. Daran ändert auch nichts, dass die Ausgestaltung der für die Überprüfung von Wahlen in den Gemeinderat und seine Ausschüsse zuständigen Behörden nur ausnahmsweise als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag erfolgt (vgl. Oberndorfer/Fischerlehner in: Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht, 2008, 6. VIII.B. (Administratives Wahlprüfungsverfahren), sowie Neuhofer, Gemeinderecht2, 193, die jeweils von einer Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgehen, wobei dies aber primär in Abgrenzung von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 141 Abs. 1 B-VG zu verstehen ist; die Autoren haben aber offensichtlich keine Zuständigkeit einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag vor Augen; vgl. auch E 10. Februar 1982, 81/01/0013, VwSlg 10650 A/1982, zu einer Entscheidung einer Landesregierung).Die Hauptwahlbehörde kann als eine Kollegialbehörde mit Kontrollfunktion angesehen werden (Grabenwarter/Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Einrichtung von Kollegialbehörden nach Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG und Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, ZfV 2000, 196) und solcherart als zulässige Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag qualifiziert werden. Daran ändert auch nichts, dass die Ausgestaltung der für die Überprüfung von Wahlen in den Gemeinderat und seine Ausschüsse zuständigen Behörden nur ausnahmsweise als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag erfolgt vergleiche Oberndorfer/Fischerlehner in: Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht, 2008, 6. römisch acht.B. (Administratives Wahlprüfungsverfahren), sowie Neuhofer, Gemeinderecht2, 193, die jeweils von einer Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgehen, wobei dies aber primär in Abgrenzung von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 141 Absatz eins, B-VG zu verstehen ist; die Autoren haben aber offensichtlich keine Zuständigkeit einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag vor Augen; vergleiche auch E 10. Februar 1982, 81/01/0013, VwSlg 10650 A/1982, zu einer Entscheidung einer Landesregierung).
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170240.X01Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014