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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof angibt, in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, nicht berufen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170220.X01Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015