RS Vwgh 2011/2/28 2010/17/0208

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

L36057 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Tirol
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §7 Abs6;
Kriegsopfer- und BehindertenabgabeG Tir 1992 §6;

Rechtssatz

Regelungen über die Bemessungsgrundlage einer Abgabe müssen im Hinblick auf die inhaltliche Nähe zur Umschreibung des Abgabentatbestandes bzw. der Festlegung der Höhe der Abgabe als solche angesehen werden, die in die Kompetenz des materiellen Abgabengesetzgebers fallen. Sie können daher auch nach § 7 Abs. 6 F-VG nicht vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung für Landes- oder Gemeindeabgaben geregelt werden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zur Erlassung der "allgemeinen Bestimmungen" zukommt.Regelungen über die Bemessungsgrundlage einer Abgabe müssen im Hinblick auf die inhaltliche Nähe zur Umschreibung des Abgabentatbestandes bzw. der Festlegung der Höhe der Abgabe als solche angesehen werden, die in die Kompetenz des materiellen Abgabengesetzgebers fallen. Sie können daher auch nach Paragraph 7, Absatz 6, F-VG nicht vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung für Landes- oder Gemeindeabgaben geregelt werden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zur Erlassung der "allgemeinen Bestimmungen" zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170208.X01

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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