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L36057 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe TirolNorm
F-VG 1948 §7 Abs6;Rechtssatz
Regelungen über die Bemessungsgrundlage einer Abgabe müssen im Hinblick auf die inhaltliche Nähe zur Umschreibung des Abgabentatbestandes bzw. der Festlegung der Höhe der Abgabe als solche angesehen werden, die in die Kompetenz des materiellen Abgabengesetzgebers fallen. Sie können daher auch nach § 7 Abs. 6 F-VG nicht vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung für Landes- oder Gemeindeabgaben geregelt werden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zur Erlassung der "allgemeinen Bestimmungen" zukommt.Regelungen über die Bemessungsgrundlage einer Abgabe müssen im Hinblick auf die inhaltliche Nähe zur Umschreibung des Abgabentatbestandes bzw. der Festlegung der Höhe der Abgabe als solche angesehen werden, die in die Kompetenz des materiellen Abgabengesetzgebers fallen. Sie können daher auch nach Paragraph 7, Absatz 6, F-VG nicht vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung für Landes- oder Gemeindeabgaben geregelt werden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zur Erlassung der "allgemeinen Bestimmungen" zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170208.X01Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015