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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §52a Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid, soweit dieser nach Einbringung der Beschwerde durch die belangte Behörde oder eine andere Behörde abgeändert wurde, in der Fassung durch den Abänderungsbescheid zu prüfen, solange der Abänderungsbescheid dem Rechtsbestand angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170126.X01Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011