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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Im Spruch des angefochtenen Vorstellungsbescheides wird zwar auf einen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Gegenstand des angefochtenen Vorstellungsbescheides Bezug genommen, jedoch sowohl aus dem (im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten) Datum des mit Vorstellung bekämpften Bescheides als auch aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Bescheid des Gemeinderates vom 29. März 2004 war. Diese im Spruch des angefochtenen Bescheides unterlaufene Fehlbezeichnung wäre grundsätzlich berichtigungsfähig und beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht (vgl. zu der mit § 216 NÖ AO 1977 und § 293 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch den hg. Beschluss vom 23. April 2008, Zl. 2007/03/0062).Im Spruch des angefochtenen Vorstellungsbescheides wird zwar auf einen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Gegenstand des angefochtenen Vorstellungsbescheides Bezug genommen, jedoch sowohl aus dem (im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten) Datum des mit Vorstellung bekämpften Bescheides als auch aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Bescheid des Gemeinderates vom 29. März 2004 war. Diese im Spruch des angefochtenen Bescheides unterlaufene Fehlbezeichnung wäre grundsätzlich berichtigungsfähig und beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht vergleiche zu der mit Paragraph 216, NÖ AO 1977 und Paragraph 293, BAO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch den hg. Beschluss vom 23. April 2008, Zl. 2007/03/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170039.X01Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011