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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Da die Darlegung von Gründen im Sinn des letzten Satzes des § 64 Abs. 3 NAG 2005 die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft und es sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung handelt, war die Behörde nicht verpflichtet, den Fremden zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten (Hinweis Hengstschläger/Leeb AVG, § 13a Rz. 6).Da die Darlegung von Gründen im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft und es sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung handelt, war die Behörde nicht verpflichtet, den Fremden zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten (Hinweis Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 13 a, Rz. 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220098.X01Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018