RS Vwgh 2011/3/3 2009/22/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Da die Darlegung von Gründen im Sinn des letzten Satzes des § 64 Abs. 3 NAG 2005 die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft und es sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung handelt, war die Behörde nicht verpflichtet, den Fremden zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten (Hinweis Hengstschläger/Leeb AVG, § 13a Rz. 6).Da die Darlegung von Gründen im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft und es sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung handelt, war die Behörde nicht verpflichtet, den Fremden zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten (Hinweis Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 13 a, Rz. 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009220098.X01

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten