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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides ist wirkungslos (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz. 31, sowie die hg. E vom 3. Dezember 1987, 87/07/0115, und vom 28. März 1996, 95/07/0175). Diese Konsequenz ergibt sich auch daraus, dass Sache des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages ist. Die Berufungsbehörde hat (allein) zu überprüfen, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist.Eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides ist wirkungslos (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz. 31, sowie die hg. E vom 3. Dezember 1987, 87/07/0115, und vom 28. März 1996, 95/07/0175). Diese Konsequenz ergibt sich auch daraus, dass Sache des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages ist. Die Berufungsbehörde hat (allein) zu überprüfen, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220080.X01Im RIS seit
07.04.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011