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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/22/0083 E 3. März 2011Rechtssatz
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 9).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz. 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220078.X01Im RIS seit
07.04.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2012