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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0776 E 5. Oktober 2010 RS 1 (Hier nur der zweite Satz.)Stammrechtssatz
Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass es für die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörde zu verwerten (Hinweis E vom 11. Dezember 2007, 2007/18/0561). Es ist jedoch nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe allein mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen. Auch ein bloßer Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde kann eine eigenständige Beweiswürdigung nicht ersetzen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220304.X01Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011