RS Vwgh 2011/3/4 AW 2011/18/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §142 Abs1;
StGB §143;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z3;
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Nach den vom Fremden nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Fremde, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 zweiter Fall StGB sowie § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In Anbetracht des dieser Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Nach den vom Fremden nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Fremde, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In Anbetracht des dieser Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011180054.A01

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten