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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §142 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Nach den vom Fremden nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Fremde, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 zweiter Fall StGB sowie § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In Anbetracht des dieser Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Nach den vom Fremden nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Fremde, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In Anbetracht des dieser Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011180054.A01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011