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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: ZVR 7 und 8/2011, 263-265;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0219 E 16. Februar 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 und Abs 6 KFG richtet sich gegen den jeweiligen "Verwender". Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes ohne Bedeutung, in wessen Eigentum sich das Kraftfahrzeug befindet.Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5 und Absatz 6, KFG richtet sich gegen den jeweiligen "Verwender". Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes ohne Bedeutung, in wessen Eigentum sich das Kraftfahrzeug befindet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007020378.X03Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015