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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Schriftsätze wie die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht sind bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, sodass eine vor Erlassung der Berufungsentscheidung eingelangte Anzeige der Vertretungsvollmacht von der Behörde zu berücksichtigen ist (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0140). Damit hatte - nach dem erfolgten Vollmachtswechsel - die Ladung zur mündlichen Verhandlung des (im Verwaltungsstrafverfahren vertretenen) Beschuldigten zu Handen seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ergehen (Hinweis E 16. Dezember 1992, 92/02/0233). (Hier: Es kann von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Verhandlung nicht gesprochen werden, sodass die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unzulässig war.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007020376.X02Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011