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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EmissionszertifikateG 2004 §22;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Festsetzung der Emissionen gemäß § 9 Abs. 5 Emissionszertifikategesetz - Für die Antragstellerin ist in § 63 Abs. 1 VwGG ein Rechtsanspruch darauf begründet, dass die Verwaltungsbehörden in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herstellen (vgl. B 29. Dezember 1987, AW 87/05/00029). Dabei kommt auch ein geldwertes Äquivalent in Betracht. Letztlich kann der Nachteil nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Antragstellerin aber nicht dargetan wurde. Eine Liquiditätsbelastung stellt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dar (vgl. B 26. April 1990, AW 90/15/0004; B 1. April 2004, AW 2004/05/0033). Dabei sind alleine die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen (vgl. B 12. November 2007, AW 2007/07/0059). Insofern sind in die Berechnung des drohenden Nachteils nur die Zertifikate für das Jahr 2008 aufzunehmen. Dass für einen anderen Zeitraum ein Bescheid in einem anderen Verfahren auf dieselbe Rechtsansicht gestützt werden könnte, ist kein aus dem Vollzug resultierender Nachteil. Schließlich wäre die Behörde auch im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht gehindert, für das Jahr 2009 eine inhaltsgleiche Entscheidung zu treffen. Im Übrigen ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht schon durch die absolute Höhe eines im Fall der sofortigen Vollstreckung fälligen bzw. erforderlichen Geldbetrages dargetan. Vielmehr muss sich die Unverhältnismäßigkeit im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenslage der Antragstellerin widerspiegeln. Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist - wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unternehmenskenndaten ergibt - jedoch nicht gegeben.Nichtstattgebung - Festsetzung der Emissionen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Emissionszertifikategesetz - Für die Antragstellerin ist in Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ein Rechtsanspruch darauf begründet, dass die Verwaltungsbehörden in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herstellen vergleiche B 29. Dezember 1987, AW 87/05/00029). Dabei kommt auch ein geldwertes Äquivalent in Betracht. Letztlich kann der Nachteil nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Antragstellerin aber nicht dargetan wurde. Eine Liquiditätsbelastung stellt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar vergleiche B 26. April 1990, AW 90/15/0004; B 1. April 2004, AW 2004/05/0033). Dabei sind alleine die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen vergleiche B 12. November 2007, AW 2007/07/0059). Insofern sind in die Berechnung des drohenden Nachteils nur die Zertifikate für das Jahr 2008 aufzunehmen. Dass für einen anderen Zeitraum ein Bescheid in einem anderen Verfahren auf dieselbe Rechtsansicht gestützt werden könnte, ist kein aus dem Vollzug resultierender Nachteil. Schließlich wäre die Behörde auch im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht gehindert, für das Jahr 2009 eine inhaltsgleiche Entscheidung zu treffen. Im Übrigen ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht schon durch die absolute Höhe eines im Fall der sofortigen Vollstreckung fälligen bzw. erforderlichen Geldbetrages dargetan. Vielmehr muss sich die Unverhältnismäßigkeit im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenslage der Antragstellerin widerspiegeln. Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist - wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unternehmenskenndaten ergibt - jedoch nicht gegeben.
Schlagworte
Vollzug Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070005.A01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011