RS Vwgh 2011/3/11 2010/09/0144

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Veröffentlicht am 11.03.2011
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §37;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0241 E 11. März 2011 RS 6

Stammrechtssatz

Besteht hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Bauoberbehörde, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, so wurde die für dieses Gebäude maßgebliche Rechtslage mit dem Unterschutzstellungsbescheid durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des § 4 DMSG 1923 (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des § 37 DMSG 1923 geändert, die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages wurden insoferne verdrängt (vgl. E 28. Jänner 1963, 2182/61, VwSlg 5949). In baurechtlicher Hinsicht steht es dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu sanieren (vgl. E 15. September 1987, 83/05/0198; E 17. Juni 2003, 2002/05/1200).Besteht hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Bauoberbehörde, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, so wurde die für dieses Gebäude maßgebliche Rechtslage mit dem Unterschutzstellungsbescheid durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des Paragraph 4, DMSG 1923 (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des Paragraph 37, DMSG 1923 geändert, die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages wurden insoferne verdrängt vergleiche E 28. Jänner 1963, 2182/61, VwSlg 5949). In baurechtlicher Hinsicht steht es dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu sanieren vergleiche E 15. September 1987, 83/05/0198; E 17. Juni 2003, 2002/05/1200).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090144.X06

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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