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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie sich aus § 35 OÖ BauO 1994 iVm § 3 der OÖ BauTV 1994 und PunktWie sich aus Paragraph 35, OÖ BauO 1994 in Verbindung mit Paragraph 3, der OÖ BauTV 1994 und Punkt
7.6 der Richtlinie Nr. 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergibt, müssen bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 alternative Energiesysteme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Bei der Frage, ob solche alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, geht es unbestreitbar auch um die Wahrung der Interessen des Umweltschutzes, insbesondere an der Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 5 OÖ UmweltschutzG 1996. Wenn das Gesetz den Einsatz dieser Energiesysteme von technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien abhängig macht, bedeutet dies, dass der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft im Rahmen ihrer Parteistellung ein Mitspracherecht im Hinblick auf all diese Entscheidungsgrundlagen für die Art des Energieeinsatzes zukommt.7.6 der Richtlinie Nr. 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergibt, müssen bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 alternative Energiesysteme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Bei der Frage, ob solche alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, geht es unbestreitbar auch um die Wahrung der Interessen des Umweltschutzes, insbesondere an der Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph 5, OÖ UmweltschutzG 1996. Wenn das Gesetz den Einsatz dieser Energiesysteme von technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien abhängig macht, bedeutet dies, dass der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft im Rahmen ihrer Parteistellung ein Mitspracherecht im Hinblick auf all diese Entscheidungsgrundlagen für die Art des Energieeinsatzes zukommt.
Schlagworte
Baurecht Bauordnungen der LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050205.X04Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015