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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung ist nur gegeben, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Vorstellungswerbers zumindest möglich ist (Hinweis E des VfGH vom 14. Oktober 1993, Slg. Nr. 13585). Die Vorstellungsbehörde ihrerseits ist auch nur berechtigt darauf einzugehen, ob der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Gemeindebescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist (Hinweis § 102 Abs. 5 der OÖ GdO 1990 und Berchtold, Gemeindeaufsicht, in:Die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung ist nur gegeben, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Vorstellungswerbers zumindest möglich ist (Hinweis E des VfGH vom 14. Oktober 1993, Slg. Nr. 13585). Die Vorstellungsbehörde ihrerseits ist auch nur berechtigt darauf einzugehen, ob der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Gemeindebescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist (Hinweis Paragraph 102, Absatz 5, der OÖ GdO 1990 und Berchtold, Gemeindeaufsicht, in:
Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Loseblattsammlung, zweite Lieferung, 1982, S. 43; A. Hauer, Gemeindeaufsicht, in: Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Loseblattsammlung, 17. Teil, S. 38 f).Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Loseblattsammlung, zweite Lieferung, 1982, Sitzung 43; A. Hauer, Gemeindeaufsicht, in: Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Loseblattsammlung, 17. Teil, Sitzung 38 f).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050205.X03Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015