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L81504 Umweltschutz OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz OÖ UmweltschutzG 1996 kann die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft auf ihre Parteienrechte auch verzichten. Diese Regelung bedeutet aber jedenfalls nicht, dass als subjektive Rechte der Umweltanwaltschaft andere oder weitergehende anzusehen wären als jene, die prozessualer Natur sind (arg.: "Parteien"rechte). Hinsichtlich materieller Rechte liegt damit jedenfalls auch keine Subjektivität dieser Rechte im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG vor (Hinweis Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006, I/1, S. 148 f).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz OÖ UmweltschutzG 1996 kann die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft auf ihre Parteienrechte auch verzichten. Diese Regelung bedeutet aber jedenfalls nicht, dass als subjektive Rechte der Umweltanwaltschaft andere oder weitergehende anzusehen wären als jene, die prozessualer Natur sind (arg.: "Parteien"rechte). Hinsichtlich materieller Rechte liegt damit jedenfalls auch keine Subjektivität dieser Rechte im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG vor (Hinweis Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006, I/1, Sitzung 148 f).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050205.X02Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015