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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein staatliches Organ (wie die oberösterreichische Ummweltanwaltschaft auf Grund des § 4 OÖ UmweltschutzG 1996) verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus (vgl. Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006, I/1, S. 147 ff). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof unbeschadet dessen jedoch ausgesprochen, dass die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden Prozessualrechte allerdings subjektive-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen (Hinweis E vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190, mwN). Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (Hinweis E vom 4. März 2008, 2008/05/0028, und E vom 15. Mai 2008, 2008/09/0063).Ein staatliches Organ (wie die oberösterreichische Ummweltanwaltschaft auf Grund des Paragraph 4, OÖ UmweltschutzG 1996) verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus vergleiche Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006, I/1, Sitzung 147 ff). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof unbeschadet dessen jedoch ausgesprochen, dass die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden Prozessualrechte allerdings subjektive-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen (Hinweis E vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190, mwN). Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (Hinweis E vom 4. März 2008, 2008/05/0028, und E vom 15. Mai 2008, 2008/09/0063).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050205.X01Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015