Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7 idF 2008/I/005;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0115 E 15. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
Ist der Bescheid von der Behörde an X zu Handen des Y adressiert worden, dann ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für X und nicht nur für Y bestimmt ist. Kommt der Bescheid dem X tatsächlich zu und hat er nicht bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt, dann wird ein allfälliger Zustellmangel saniert (Hinweis E 25. März 1996, 95/10/0052).Ist der Bescheid von der Behörde an römisch zehn zu Handen des Y adressiert worden, dann ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für römisch zehn und nicht nur für Y bestimmt ist. Kommt der Bescheid dem römisch zehn tatsächlich zu und hat er nicht bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt, dann wird ein allfälliger Zustellmangel saniert (Hinweis E 25. März 1996, 95/10/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050165.X03Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011