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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0222 B 17. Mai 1993 RS 3Stammrechtssatz
Die Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ist ausschließlich aus der Sicht des Beschwerdeführers, nicht jedoch der eines Mitbeteiligten zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050242.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011