RS Vwgh 2011/3/16 AW 2011/03/0010

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

JagdG Bgld 2004 §67 Abs1 Z13;
JagdG Bgld 2004 §67 Abs1 Z68;
JagdRallg;
StGB;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Jagdkarte - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Jagdkarte gemäß §§ 67 Abs 1 Z 13, 68 des Bgld JagdG 2004 auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, weil er aufgrund eines näher umschriebenen Vorfalles, der zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd mehr bietet. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass er ohne Jagdkarte die Jagd nicht ausüben könne, obwohl er "an langfristige privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Jagdpächter bis zum Ablauf der laufenden Jagdperiode" gebunden sei. Mit diesem Vorbringen legt der Bf (auch unter Berücksichtigung des von der Behörde herangezogenen Entzugstatbestandes) einen mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen und für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 ABs 2 VwGG erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dar.Nichtstattgebung - Entziehung der Jagdkarte - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Jagdkarte gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 13, 68, des Bgld JagdG 2004 auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, weil er aufgrund eines näher umschriebenen Vorfalles, der zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd mehr bietet. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass er ohne Jagdkarte die Jagd nicht ausüben könne, obwohl er "an langfristige privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Jagdpächter bis zum Ablauf der laufenden Jagdperiode" gebunden sei. Mit diesem Vorbringen legt der Bf (auch unter Berücksichtigung des von der Behörde herangezogenen Entzugstatbestandes) einen mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen und für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, ABs 2 VwGG erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dar.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011030010.A01

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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