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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
JagdG Bgld 2004 §67 Abs1 Z13;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Jagdkarte - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Jagdkarte gemäß §§ 67 Abs 1 Z 13, 68 des Bgld JagdG 2004 auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, weil er aufgrund eines näher umschriebenen Vorfalles, der zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd mehr bietet. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass er ohne Jagdkarte die Jagd nicht ausüben könne, obwohl er "an langfristige privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Jagdpächter bis zum Ablauf der laufenden Jagdperiode" gebunden sei. Mit diesem Vorbringen legt der Bf (auch unter Berücksichtigung des von der Behörde herangezogenen Entzugstatbestandes) einen mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen und für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 ABs 2 VwGG erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dar.Nichtstattgebung - Entziehung der Jagdkarte - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Jagdkarte gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 13, 68, des Bgld JagdG 2004 auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, weil er aufgrund eines näher umschriebenen Vorfalles, der zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd mehr bietet. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass er ohne Jagdkarte die Jagd nicht ausüben könne, obwohl er "an langfristige privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Jagdpächter bis zum Ablauf der laufenden Jagdperiode" gebunden sei. Mit diesem Vorbringen legt der Bf (auch unter Berücksichtigung des von der Behörde herangezogenen Entzugstatbestandes) einen mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen und für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, ABs 2 VwGG erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dar.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Besondere Rechtsgebiete JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011030010.A01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011