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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/08/0034Rechtssatz
Auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden von einem Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen sind; zudem wird auf die Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags hingewiesen und ein Merkblatt zur Verfahrenshilfe sowie ein Antragsformular bereitgestellt. Das Unterlassen der Beiziehung eines Rechtsanwaltes in Verbindung mit der elektronischen Übermittlung der "Beschwerde" unter Verwendung eines dafür ausdrücklich nicht vorgesehenen Kontaktformulars - entgegen dem klaren Hinweis, dass Beschwerden nicht per E-Mail eingebracht werden können - kann nicht als bloß minderer Grad des Versehens beurteilt werden, sondern stellt eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und dem Beschwerdeführer auch zumutbaren Sorgfalt dar. Daran ändert es auch nichts, dass dem Beschwerdeführer zunächst ein Verbesserungsauftrag erteilt und die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, da gemäß § 14 Abs. 2 VwGG Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren sowie (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen, vom Berichter ohne Senatsbeschluss getroffen werden. Weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags, noch die Bewilligung der Verfahrenshilfe oder die Einleitung des Vorverfahrens kann daher die Entscheidung des zuständigen Senates in der Beschwerdesache selbst - auch hinsichtlich des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen - präjudizieren.Auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden von einem Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen sind; zudem wird auf die Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags hingewiesen und ein Merkblatt zur Verfahrenshilfe sowie ein Antragsformular bereitgestellt. Das Unterlassen der Beiziehung eines Rechtsanwaltes in Verbindung mit der elektronischen Übermittlung der "Beschwerde" unter Verwendung eines dafür ausdrücklich nicht vorgesehenen Kontaktformulars - entgegen dem klaren Hinweis, dass Beschwerden nicht per E-Mail eingebracht werden können - kann nicht als bloß minderer Grad des Versehens beurteilt werden, sondern stellt eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und dem Beschwerdeführer auch zumutbaren Sorgfalt dar. Daran ändert es auch nichts, dass dem Beschwerdeführer zunächst ein Verbesserungsauftrag erteilt und die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, da gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren sowie (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen, vom Berichter ohne Senatsbeschluss getroffen werden. Weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags, noch die Bewilligung der Verfahrenshilfe oder die Einleitung des Vorverfahrens kann daher die Entscheidung des zuständigen Senates in der Beschwerdesache selbst - auch hinsichtlich des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen - präjudizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080033.X01Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011