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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11 Abs1 litA;Rechtssatz
§ 1 ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an sich bloß an den Beschäftigungsort im Inland an (vgl. zum Territorialitätsprinzip das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989, 87/08/0042, VwSlg 12964 A/1989). Die hier vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger für bestimmte Personen gültig ausgestellten Bescheinigungen E 101 stellen bindend fest, dass in den vorliegenden Fällen österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung kommt. Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern damit ihre internationale Zuständigkeit insoweit, als es um die Beurteilung von Sachverhalten geht, die in dem von der E 101-Bescheinigung umfassten Zeitraum liegen und die das Verhältnis der in der Bescheinigung genannten beschäftigten Personen zu dem in der Bescheinigung genannten österreichischen Unternehmen betreffen.Paragraph eins, ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an sich bloß an den Beschäftigungsort im Inland an vergleiche zum Territorialitätsprinzip das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989, 87/08/0042, VwSlg 12964 A/1989). Die hier vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger für bestimmte Personen gültig ausgestellten Bescheinigungen E 101 stellen bindend fest, dass in den vorliegenden Fällen österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung kommt. Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern damit ihre internationale Zuständigkeit insoweit, als es um die Beurteilung von Sachverhalten geht, die in dem von der E 101-Bescheinigung umfassten Zeitraum liegen und die das Verhältnis der in der Bescheinigung genannten beschäftigten Personen zu dem in der Bescheinigung genannten österreichischen Unternehmen betreffen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0202 Fitzwilliam VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080231.X02Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011