RS Vwgh 2011/3/16 2010/08/0231

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E6J
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11 Abs1 litA;
61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB;
ASVG §1;
EURallg;
  1. ASVG Art. 8 § 1 gültig von 11.05.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1991

Rechtssatz

§ 1 ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an sich bloß an den Beschäftigungsort im Inland an (vgl. zum Territorialitätsprinzip das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989, 87/08/0042, VwSlg 12964 A/1989). Die hier vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger für bestimmte Personen gültig ausgestellten Bescheinigungen E 101 stellen bindend fest, dass in den vorliegenden Fällen österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung kommt. Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern damit ihre internationale Zuständigkeit insoweit, als es um die Beurteilung von Sachverhalten geht, die in dem von der E 101-Bescheinigung umfassten Zeitraum liegen und die das Verhältnis der in der Bescheinigung genannten beschäftigten Personen zu dem in der Bescheinigung genannten österreichischen Unternehmen betreffen.Paragraph eins, ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an sich bloß an den Beschäftigungsort im Inland an vergleiche zum Territorialitätsprinzip das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989, 87/08/0042, VwSlg 12964 A/1989). Die hier vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger für bestimmte Personen gültig ausgestellten Bescheinigungen E 101 stellen bindend fest, dass in den vorliegenden Fällen österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung kommt. Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern damit ihre internationale Zuständigkeit insoweit, als es um die Beurteilung von Sachverhalten geht, die in dem von der E 101-Bescheinigung umfassten Zeitraum liegen und die das Verhältnis der in der Bescheinigung genannten beschäftigten Personen zu dem in der Bescheinigung genannten österreichischen Unternehmen betreffen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0202 Fitzwilliam VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080231.X02

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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