RS Vwgh 2011/3/16 2009/08/0127

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

Wenn eine arbeitslose Person behauptet, aus Umständen, die in ihren persönlichen Lebensverhältnissen begründet sind (hier: unaufschiebbare Zahnbehandlung des Vaters), an der Einhaltung des eigenen Untersuchungstermins gehindert gewesen zu sein, deren amtswegiger Ermittlung durch das AMS die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie das Fehlen entsprechender datenschutzrechtlicher Ermächtigungen entgegensteht, dann liegt die Last der Beibringung ausreichender Beweismittel allein bei der einen solchen Hinderungsgrund behauptenden arbeitslosen Person. Insoweit verstößt es weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn die Landesgeschäftsstelle des AMS eine Bestätigung bloß des Vaters des Arbeitslosen für sich allein genommen nicht als ausreichend erachtet hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080127.X02

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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