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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8 Abs2;Rechtssatz
Wenn eine arbeitslose Person behauptet, aus Umständen, die in ihren persönlichen Lebensverhältnissen begründet sind (hier: unaufschiebbare Zahnbehandlung des Vaters), an der Einhaltung des eigenen Untersuchungstermins gehindert gewesen zu sein, deren amtswegiger Ermittlung durch das AMS die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie das Fehlen entsprechender datenschutzrechtlicher Ermächtigungen entgegensteht, dann liegt die Last der Beibringung ausreichender Beweismittel allein bei der einen solchen Hinderungsgrund behauptenden arbeitslosen Person. Insoweit verstößt es weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn die Landesgeschäftsstelle des AMS eine Bestätigung bloß des Vaters des Arbeitslosen für sich allein genommen nicht als ausreichend erachtet hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080127.X02Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011