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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASVG §35;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/08/0155 E 25. Mai 2011Rechtssatz
Da der Dienstnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen für einen Dritten von jemandem unter Vertrag genommen wurde, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd § 3 Abs. 1 AÜG vor. Der Überlasser ("Verleiher") kann dann als Arbeitgeber iSd § 35 ASVG in Anspruch genommen werden, wenn sich der Beschäftigte dem Verleiher gegenüber vertraglich verpflichtet hat, diesem seine Arbeitskraft in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass die Arbeitsleistungen im vom Verleiher bezeichneten Beschäftigerunternehmen nach den dort zu erteilenden Weisungen erbracht werden sollen (Hinweis E 1. April 2009, 2006/08/0113, mwN).Da der Dienstnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen für einen Dritten von jemandem unter Vertrag genommen wurde, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AÜG vor. Der Überlasser ("Verleiher") kann dann als Arbeitgeber iSd Paragraph 35, ASVG in Anspruch genommen werden, wenn sich der Beschäftigte dem Verleiher gegenüber vertraglich verpflichtet hat, diesem seine Arbeitskraft in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass die Arbeitsleistungen im vom Verleiher bezeichneten Beschäftigerunternehmen nach den dort zu erteilenden Weisungen erbracht werden sollen (Hinweis E 1. April 2009, 2006/08/0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080153.X05Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016