RS Vwgh 2011/3/16 2008/08/0087

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §24 Abs2;
AMSG 1994 §24 Abs3;
AußStrG 2003 §120;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist - jedenfalls soweit sie behördliche Aufgaben besorgt (vgl. § 24 Abs. 2 AMSG) - als Behörde im Sinne des Bestellungsbeschlusses zu verstehen. Gleiches gilt für die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 3 AMSG). Der Beschwerdeführer war daher insoweit ab Juni 2007 nicht prozessfähig. Damit war insbesondere der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers (und nicht dem Beschwerdeführer persönlich) zuzustellen. (Hier: Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 13. Juni 2007 eine bestimmte Person zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG bestellt; der Sachwalter hat folgende dringende Angelegenheiten zu besorgen:Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist - jedenfalls soweit sie behördliche Aufgaben besorgt vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, AMSG) - als Behörde im Sinne des Bestellungsbeschlusses zu verstehen. Gleiches gilt für die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, Absatz 3, AMSG). Der Beschwerdeführer war daher insoweit ab Juni 2007 nicht prozessfähig. Damit war insbesondere der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers (und nicht dem Beschwerdeführer persönlich) zuzustellen. (Hier: Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 13. Juni 2007 eine bestimmte Person zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellt; der Sachwalter hat folgende dringende Angelegenheiten zu besorgen:

Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden.)

Schlagworte

Sachwalter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080087.X02

Im RIS seit

16.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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