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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Dazu zählt auch eine Beitragsprüfung. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (Hinweis E vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080029.X01Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011