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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0064Rechtssatz
Die Gleichbehandlungskommission (GBK) ist gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, BGBl Nr 108/1979 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 98/2008) beim Bundeskanzleramt eingerichtet und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (gemäß § 16 leg cit hat sie ua § 19 AVG anzuwenden). Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde kommt ihr daher auch die Fähigkeit und (bei Verweigerung der gewünschten Akteneinsicht) die Pflicht zu, über den an sie gerichteten Antrag des Beschwerdeführers (auf Akteneinsicht) bescheidmäßig abzusprechen.Die Gleichbehandlungskommission (GBK) ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, Bundesgesetzblatt Nr 108 aus 1979, (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2008,) beim Bundeskanzleramt eingerichtet und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (gemäß Paragraph 16, leg cit hat sie ua Paragraph 19, AVG anzuwenden). Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde kommt ihr daher auch die Fähigkeit und (bei Verweigerung der gewünschten Akteneinsicht) die Pflicht zu, über den an sie gerichteten Antrag des Beschwerdeführers (auf Akteneinsicht) bescheidmäßig abzusprechen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030063.X01Im RIS seit
12.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015