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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht (Hinweis E vom 20. Dezember 1999, 99/17/0325).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Einwendung der entschiedenen Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030077.X01Im RIS seit
12.05.2011Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011