RS Vwgh 2011/3/17 2008/01/0266

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat dem Beweisantrag auf Einvernahme des Cousins des Fremden mit der Begründung nicht entsprochen, es sei nicht ersichtlich, wie dieser Zeuge, den der Fremde erstmals im Bundesgebiet getroffen habe, zur Klärung des Alters des Fremden bzw. seiner Identität "glaubhaft beitragen" könne. Mit diesen Ausführungen wird nicht nachvollziehbar begründet, warum ein seit 17 Jahren in Österreich lebender Verwandter des Fremden, der über Kontakt zu dessen Familie in Somalia verfügt, den Fremden selbst aber erstmals im Bundesgebiet getroffen hat, zur Klärung des Alters des Fremden nicht beitragen könne. Dass ein derartiger Zeuge objektiv nicht geeignet wäre, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Dass dieser Zeuge keinen "glaubhaften Beitrag" zur Klärung des Alters des Fremden leisten könne, stellt eine in antizipierender Beweiswürdigung getroffene Einschätzung des unabhängigen Bundesasylsenates dar. Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt nämlich die Aufnahme des Beweises voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, mwH).Der unabhängige Bundesasylsenat hat dem Beweisantrag auf Einvernahme des Cousins des Fremden mit der Begründung nicht entsprochen, es sei nicht ersichtlich, wie dieser Zeuge, den der Fremde erstmals im Bundesgebiet getroffen habe, zur Klärung des Alters des Fremden bzw. seiner Identität "glaubhaft beitragen" könne. Mit diesen Ausführungen wird nicht nachvollziehbar begründet, warum ein seit 17 Jahren in Österreich lebender Verwandter des Fremden, der über Kontakt zu dessen Familie in Somalia verfügt, den Fremden selbst aber erstmals im Bundesgebiet getroffen hat, zur Klärung des Alters des Fremden nicht beitragen könne. Dass ein derartiger Zeuge objektiv nicht geeignet wäre, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Dass dieser Zeuge keinen "glaubhaften Beitrag" zur Klärung des Alters des Fremden leisten könne, stellt eine in antizipierender Beweiswürdigung getroffene Einschätzung des unabhängigen Bundesasylsenates dar. Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt nämlich die Aufnahme des Beweises voraus vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, mwH).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008010266.X02

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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