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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Bewilligung zur Errichtung einer Brücke erteilt, wobei kein Teil des zu errichtenden Bauwerkes auf dem Grundstück der Bf zu liegen kommt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Bf dazu verpflichtet, vorübergehend einen kleinen Teil ihres Grundstückes durch die mitbeteiligten Parteien bei der Durchführung der Baumaßnahme benützen zu lassen. In diesem Zusammenhang wurden Beweissicherungsmaßnahmen verfügt. Weiters wurde neben einem Ausspruch der Entschädigung für die Grundinanspruchnahme dem Grunde nach auch die Verpflichtung in den Bescheid aufgenommen, den betreffenden Grundstücksbereich nach dem Ende der Arbeiten in einem im Vergleich zu früher zumindest gleichwertigen Zustand zu versetzen. Angesichts dieser umfassenden Maßnahmen (Beweissicherung, Entschädigung, Verpflichtung zum Rückbau) gelingt es den Bf nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten, lediglich vorübergehenden Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei einhergeht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070003.A01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011