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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs2;Rechtssatz
Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers nach § 129 Abs. 2 BVergG 2006 wird im Einzelfall durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 19 Abs. 1 BVergG 2006) begrenzt. Dabei ist auch die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich im Wege der Aufklärung von Unklarheiten ein bewertungsfähiges Angebot zu erhalten, zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber alle Angebote nach dieser Bestimmung auszuscheiden haben wird, die ohne erteilte Aufklärung einer weiteren Prüfung nicht zugänglich sind. Wird die verlangte Aufklärung nachträglich erteilt und das Angebot damit noch vor einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers einer Bewertung zugänglich, so wird eine weitere Berücksichtigung des Angebotes nur dann in Betracht kommen, wenn dadurch die Grenzen der Grundsätze des Vergabeverfahrens nicht überschritten werden.Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers nach Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 wird im Einzelfall durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens (Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006) begrenzt. Dabei ist auch die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich im Wege der Aufklärung von Unklarheiten ein bewertungsfähiges Angebot zu erhalten, zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber alle Angebote nach dieser Bestimmung auszuscheiden haben wird, die ohne erteilte Aufklärung einer weiteren Prüfung nicht zugänglich sind. Wird die verlangte Aufklärung nachträglich erteilt und das Angebot damit noch vor einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers einer Bewertung zugänglich, so wird eine weitere Berücksichtigung des Angebotes nur dann in Betracht kommen, wenn dadurch die Grenzen der Grundsätze des Vergabeverfahrens nicht überschritten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040083.X04Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017