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E6ANorm
62007CJ0423 Kommission / Spanien;Rechtssatz
Der dem öffentlichen Auftraggeber nach § 129 Abs. 2 BVergG 2006 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumte Beurteilungsspielraum ("Ermessen") wird - wie schon der in § 126 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 BVergG 2006 normierte Verweis auf § 19 Abs. 1 BVergG 2006 zeigt - durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 19 Abs. 1 BVergG 2006), insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das E vom 28. Mai 2008, 2007/04/0232, mwN, wonach es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen, dieser Spielraum jedoch durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt ist). Dieser Grundsatz ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Unionsrecht (vgl. zum unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aus jüngerer Zeit etwa das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-423/07, Kommission/Spanien, Randnr. 65; vgl. zu diesem Grundsatz im Zusammenhang mit der Aufklärung von mehrdeutigen Angeboten das Urteil des Gerichts (EuG) vom 10. Dezember 2009 in der Rechtssache T-195/98, Antwerpse Bouwwerken NV gegen Europäische Kommission, Randnr. 56 und 79, wonach es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieße, der Kommission als öffentlicher Auftraggeber im Falle von mehrdeutigen Angeboten ein ungebundenes Ermessen zuzuerkennen, und alle Bieter bei der Aufforderung zur Klarstellung von Angeboten gleichbehandelt werden müssen).Der dem öffentlichen Auftraggeber nach Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumte Beurteilungsspielraum ("Ermessen") wird - wie schon der in Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph 127, Absatz 2, BVergG 2006 normierte Verweis auf Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 zeigt - durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens (Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006), insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das E vom 28. Mai 2008, 2007/04/0232, mwN, wonach es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen, dieser Spielraum jedoch durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt ist). Dieser Grundsatz ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Unionsrecht vergleiche zum unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aus jüngerer Zeit etwa das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-423/07, Kommission/Spanien, Randnr. 65; vergleiche zu diesem Grundsatz im Zusammenhang mit der Aufklärung von mehrdeutigen Angeboten das Urteil des Gerichts (EuG) vom 10. Dezember 2009 in der Rechtssache T-195/98, Antwerpse Bouwwerken NV gegen Europäische Kommission, Randnr. 56 und 79, wonach es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieße, der Kommission als öffentlicher Auftraggeber im Falle von mehrdeutigen Angeboten ein ungebundenes Ermessen zuzuerkennen, und alle Bieter bei der Aufforderung zur Klarstellung von Angeboten gleichbehandelt werden müssen).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040083.X02Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017