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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 129 Abs. 2 BVergG 2006 räumt dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ("Ermessen") ein, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt (Hinweis Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2 (2009), Rz. 148 zu § 129, und Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010), 564, Rz. 1438). Zu beachten ist jedoch, dass § 68 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 eine lex specialis zu § 129 Abs. 2 BVergG 2006 enthält. Die Nichterteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellt demnach einen Ausschlussgrund dar. Angebote von Bietern, die gemäß § 68 Abs. 1 BVergG 2006 auszuschließen sind, sind zwingend nach § 129 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 auszuscheiden. Ein Beurteilungsspielraum ("Ermessen") besteht daher in diesem Fall nicht.Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 räumt dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ("Ermessen") ein, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt (Hinweis Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2 (2009), Rz. 148 zu Paragraph 129,, und Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010), 564, Rz. 1438). Zu beachten ist jedoch, dass Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 eine lex specialis zu Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 enthält. Die Nichterteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellt demnach einen Ausschlussgrund dar. Angebote von Bietern, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins, BVergG 2006 auszuschließen sind, sind zwingend nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 auszuscheiden. Ein Beurteilungsspielraum ("Ermessen") besteht daher in diesem Fall nicht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040083.X01Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017