RS Vwgh 2011/3/21 2008/04/0083

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Veröffentlicht am 21.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z1;
BVergG 2006 §129 Abs2;
BVergG 2006 §68 Abs1 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 129 Abs. 2 BVergG 2006 räumt dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ("Ermessen") ein, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt (Hinweis Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2 (2009), Rz. 148 zu § 129, und Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010), 564, Rz. 1438). Zu beachten ist jedoch, dass § 68 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 eine lex specialis zu § 129 Abs. 2 BVergG 2006 enthält. Die Nichterteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellt demnach einen Ausschlussgrund dar. Angebote von Bietern, die gemäß § 68 Abs. 1 BVergG 2006 auszuschließen sind, sind zwingend nach § 129 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 auszuscheiden. Ein Beurteilungsspielraum ("Ermessen") besteht daher in diesem Fall nicht.Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 räumt dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ("Ermessen") ein, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt (Hinweis Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2 (2009), Rz. 148 zu Paragraph 129,, und Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010), 564, Rz. 1438). Zu beachten ist jedoch, dass Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 eine lex specialis zu Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 enthält. Die Nichterteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellt demnach einen Ausschlussgrund dar. Angebote von Bietern, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins, BVergG 2006 auszuschließen sind, sind zwingend nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 auszuscheiden. Ein Beurteilungsspielraum ("Ermessen") besteht daher in diesem Fall nicht.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008040083.X01

Im RIS seit

28.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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