Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §93;Rechtssatz
Im Interesse der Einhaltung gewerberechtlicher Verpflichtungen durch juristische Personen sind die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen einer juristischen Person bei Übernahme ihres Amtes verpflichtet, sich Überblick über die gewerberechtlichen Verpflichtungen zu verschaffen und es kann ein derartiger Verantwortlicher die Nichteinhaltung einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften keineswegs mit der Unkenntnis jener Vorschriften, für deren Einhaltung er hätte sorgen müssen, entschuldigen (zur allgemeinen Verpflichtung eines Gewerbetreibenden, sich über die bei Ausübung seines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten vgl. u.a. das E vom 25. Jänner 2005, 2004/02/0293).Im Interesse der Einhaltung gewerberechtlicher Verpflichtungen durch juristische Personen sind die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen einer juristischen Person bei Übernahme ihres Amtes verpflichtet, sich Überblick über die gewerberechtlichen Verpflichtungen zu verschaffen und es kann ein derartiger Verantwortlicher die Nichteinhaltung einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften keineswegs mit der Unkenntnis jener Vorschriften, für deren Einhaltung er hätte sorgen müssen, entschuldigen (zur allgemeinen Verpflichtung eines Gewerbetreibenden, sich über die bei Ausübung seines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten vergleiche u.a. das E vom 25. Jänner 2005, 2004/02/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040029.X02Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011