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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §368 Z1.18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/04/0020 E 17. Dezember 2002 RS 3 (Hier: Anzeige über das Ruhen der Gewerbeausübung)Stammrechtssatz
Ein Verstoss gegen § 93 GewO 1994 (Anzeige über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) stellt ein Unterlassungsdelikt dar, und diese Unterlassung ist erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige (hier: über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) beendet (vgl auch die bei Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 481, E 5 wiedergegebene Judikatur).Ein Verstoss gegen Paragraph 93, GewO 1994 (Anzeige über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) stellt ein Unterlassungsdelikt dar, und diese Unterlassung ist erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige (hier: über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) beendet vergleiche auch die bei Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 481, E 5 wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040029.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011