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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §108 Abs2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 108 Abs. 2 BVergG 2006 ist die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt (Hinweis E vom 25. Jänner 2011, 2006/04/0200 und vom 19. November 2008, 2004/04/0102). Diese Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als gegeben erachtet, wenn ein Bieter im unterfertigten Angebot seine eigenen (mit den Ausschreibungsbestimmungen nicht im Einklang stehenden) AGB erwähnt oder diesem anschließt.Vor dem Hintergrund des Paragraph 108, Absatz 2, BVergG 2006 ist die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt (Hinweis E vom 25. Jänner 2011, 2006/04/0200 und vom 19. November 2008, 2004/04/0102). Diese Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als gegeben erachtet, wenn ein Bieter im unterfertigten Angebot seine eigenen (mit den Ausschreibungsbestimmungen nicht im Einklang stehenden) AGB erwähnt oder diesem anschließt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040007.X03Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011