RS Vwgh 2011/3/21 2007/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2011
beobachten
merken

Index

L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Vergabekontrollbehörde (im Gegensatz zum Auftraggeber) keine Zuständigkeit zukommt, Angebote auszuscheiden, ändert nichts daran, dass die Behörde die Zulässigkeit von Anträgen (und damit das Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes) zu prüfen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040007.X02

Im RIS seit

28.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten