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L72001 Beschaffung Vergabe BurgenlandNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Vergabekontrollbehörde (im Gegensatz zum Auftraggeber) keine Zuständigkeit zukommt, Angebote auszuscheiden, ändert nichts daran, dass die Behörde die Zulässigkeit von Anträgen (und damit das Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes) zu prüfen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040007.X02Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011