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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FrPolG 2005 blieb der Ausspruch der BH, wonach die Fremde die aus dem Einsatz des gelinderen Mittels erwachsenden Kosten zu ersetzen hat, unangetastet. Da die Kostenersatzpflicht ihrerseits aber untrennbar von der Frage der Rechtmäßigkeit des gelinderen Mittels abhängt (vgl. E 30. April 2009, 2007/21/0458; wonach der Ersatz von Kosten der Vollziehung der Schubhaft nicht für einen Zeitraum vorgeschrieben werden darf, für den durch einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festgestellt wurde), kann es dann aber, bei welcher Sichtweise immer, nicht zutreffen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belBeh das angeordnete gelindere Mittel keine Rechtswirkungen mehr entfaltete und somit keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr vorlag. Die belBeh hätte wegen der aufgezeigten Kostenkonsequenzen eine meritorische Erledigung der Berufung gegen die Anordnung des gelinderen Mittels - der jedenfalls wegen der unter einem erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht bloß punktueller Charakter zukommt - vornehmen und die Berufung entweder (ganz oder teilweise) abweisen oder den erstinstanzlichen Bescheid (ganz oder teilweise) ersatzlos beheben müssen.In einem Verfahren betreffend die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FrPolG 2005 blieb der Ausspruch der BH, wonach die Fremde die aus dem Einsatz des gelinderen Mittels erwachsenden Kosten zu ersetzen hat, unangetastet. Da die Kostenersatzpflicht ihrerseits aber untrennbar von der Frage der Rechtmäßigkeit des gelinderen Mittels abhängt vergleiche E 30. April 2009, 2007/21/0458; wonach der Ersatz von Kosten der Vollziehung der Schubhaft nicht für einen Zeitraum vorgeschrieben werden darf, für den durch einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festgestellt wurde), kann es dann aber, bei welcher Sichtweise immer, nicht zutreffen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belBeh das angeordnete gelindere Mittel keine Rechtswirkungen mehr entfaltete und somit keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr vorlag. Die belBeh hätte wegen der aufgezeigten Kostenkonsequenzen eine meritorische Erledigung der Berufung gegen die Anordnung des gelinderen Mittels - der jedenfalls wegen der unter einem erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht bloß punktueller Charakter zukommt - vornehmen und die Berufung entweder (ganz oder teilweise) abweisen oder den erstinstanzlichen Bescheid (ganz oder teilweise) ersatzlos beheben müssen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210465.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011