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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §292 Abs3;Rechtssatz
Für eine Berücksichtigung der günstigen Höhe monatlicher Mietbelastungen (hier: EUR 70,--) sowie des Fehlens von Kreditverbindlichkeiten und Unterhaltspflichten der Ehefrau (hier: außer gegenüber dem Fremden) bietet der Wortlaut des § 11 Abs. 5 NAG iVm § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG keinen Hinweis (vgl. E 24. Juni 2010, 2010/21/0164 bis 0166). Dazu kommt, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 330 BlgNR XXIV. GP 43) (abschließend) hervorheben, selbst ein vollständiges Fehlen von Mietaufwendungen rechtfertigt es nicht, (etwa im betraglichen Ausmaß des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG) eine Schmälerung der Richtsätze des § 293 ASVG vorzunehmen.Für eine Berücksichtigung der günstigen Höhe monatlicher Mietbelastungen (hier: EUR 70,--) sowie des Fehlens von Kreditverbindlichkeiten und Unterhaltspflichten der Ehefrau (hier: außer gegenüber dem Fremden) bietet der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG keinen Hinweis vergleiche E 24. Juni 2010, 2010/21/0164 bis 0166). Dazu kommt, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 43) (abschließend) hervorheben, selbst ein vollständiges Fehlen von Mietaufwendungen rechtfertigt es nicht, (etwa im betraglichen Ausmaß des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG) eine Schmälerung der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210058.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011