RS Vwgh 2011/3/22 2009/21/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005 impl;
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0302 E 29. April 2010 RS 3 (hier letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 3 NAG 2005 lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Nichtvorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führe und dessen Zurückweisung nach sich ziehe. Es ist daher eine Auslegung dieser Bestimmung bzw. der dazu ergangenen Verordnung vorzunehmen. Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird. Auch für den Bereich der NAGDV 2005 scheidet daher eine Vorgangsweise nach § 13 Abs. 3 AVG nicht von vornherein aus. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterlage iSd § 19 Abs. 3 iVm §§ 6 bis 9 NAGDV 2005 stelle das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung dar und führe zur inhaltlichen Abweisung des Antrags (Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (2006), 27), kann daher in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Was die Notwendigkeit zur Vorlage der Kopie eines gültigen Reisedokuments nach § 7 Abs. 1 Z 1 NAGDV 2005 anlangt, so ist nämlich nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Dass nur eine ausreichend identifizierte Person einen Aufenthaltstitels erhalten kann, ist evident, in die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG 2005 wurde das aber nicht miteinbezogen. Man wird daher offenbar davon auszugehen haben, dass der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens durch Präsentation eines Reisedokuments - und insoweit in formalisierter Weise - mit ausreichender Sicherheit die nötige Information über die Identität des Antragstellers gegeben werden soll. Insofern liegt daher, wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen § 7 Abs. 1 Z 1 NAGDV 2005 eine Kopie des gültigen Reisedokuments nicht angeschlossen, regelmäßig ein "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. (vgl E 18. September 2008, 2008/21/0357; mit Hinweis auf § 19 Abs. 8 NAG 2005 bezüglich Rechtslage ab 1. April 2009).Der Verordnungsermächtigung des Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Nichtvorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führe und dessen Zurückweisung nach sich ziehe. Es ist daher eine Auslegung dieser Bestimmung bzw. der dazu ergangenen Verordnung vorzunehmen. Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird. Auch für den Bereich der NAGDV 2005 scheidet daher eine Vorgangsweise nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht von vornherein aus. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterlage iSd Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 6 bis 9 NAGDV 2005 stelle das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung dar und führe zur inhaltlichen Abweisung des Antrags (Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (2006), 27), kann daher in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Was die Notwendigkeit zur Vorlage der Kopie eines gültigen Reisedokuments nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 anlangt, so ist nämlich nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Dass nur eine ausreichend identifizierte Person einen Aufenthaltstitels erhalten kann, ist evident, in die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, NAG 2005 wurde das aber nicht miteinbezogen. Man wird daher offenbar davon auszugehen haben, dass der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens durch Präsentation eines Reisedokuments - und insoweit in formalisierter Weise - mit ausreichender Sicherheit die nötige Information über die Identität des Antragstellers gegeben werden soll. Insofern liegt daher, wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 eine Kopie des gültigen Reisedokuments nicht angeschlossen, regelmäßig ein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. vergleiche E 18. September 2008, 2008/21/0357; mit Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 bezüglich Rechtslage ab 1. April 2009).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Bejahung Formgebrechen behebbare Beilagen Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009210232.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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