RS Vwgh 2011/3/22 2008/21/0539

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §179a;
ABGB §180a Abs1;
AVG §56;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwRallg;
  1. ABGB § 179a gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. ABGB § 180a gültig von 01.07.2004 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  2. ABGB § 180a gültig von 01.07.1960 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Adoption ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung entscheidend. So wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 180a Abs. 1 ABGB die Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Wahlkindes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich abgelehnt, wenn das Wahlkind zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Annahme an Kindes statt kommt nämlich durch zwei streng auseinander zu haltende Akte zustande:Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Adoption ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung entscheidend. So wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB die Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Wahlkindes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich abgelehnt, wenn das Wahlkind zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Annahme an Kindes statt kommt nämlich durch zwei streng auseinander zu haltende Akte zustande:

1. Abschluss eines schriftlichen Vertrags und 2. gerichtliche Bewilligung der Annahme. Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, sofern nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrags (§ 179a dritter Satz ABGB) eintritt (vgl. B OGH 21. September 2006, 2 Ob 201/06g; B OGH 31. Jänner 2007, 2 Ob 37/06i).1. Abschluss eines schriftlichen Vertrags und 2. gerichtliche Bewilligung der Annahme. Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, sofern nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrags (Paragraph 179 a, dritter Satz ABGB) eintritt vergleiche B OGH 21. September 2006, 2 Ob 201/06g; B OGH 31. Jänner 2007, 2 Ob 37/06i).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210539.X01

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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