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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §179a;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Adoption ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung entscheidend. So wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 180a Abs. 1 ABGB die Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Wahlkindes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich abgelehnt, wenn das Wahlkind zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Annahme an Kindes statt kommt nämlich durch zwei streng auseinander zu haltende Akte zustande:Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Adoption ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung entscheidend. So wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB die Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Wahlkindes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich abgelehnt, wenn das Wahlkind zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Annahme an Kindes statt kommt nämlich durch zwei streng auseinander zu haltende Akte zustande:
1. Abschluss eines schriftlichen Vertrags und 2. gerichtliche Bewilligung der Annahme. Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, sofern nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrags (§ 179a dritter Satz ABGB) eintritt (vgl. B OGH 21. September 2006, 2 Ob 201/06g; B OGH 31. Jänner 2007, 2 Ob 37/06i).1. Abschluss eines schriftlichen Vertrags und 2. gerichtliche Bewilligung der Annahme. Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, sofern nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrags (Paragraph 179 a, dritter Satz ABGB) eintritt vergleiche B OGH 21. September 2006, 2 Ob 201/06g; B OGH 31. Jänner 2007, 2 Ob 37/06i).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210539.X01Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011