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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die erfolgende Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides führt dazu, dass die Grundlage für die Erlassung eines neuen Bescheides fehlt, sodass auch dieser nach der Aufhebung des Wiederaufnahmebeschlusses keinen rechtlichen Bestand haben kann (vgl. E 16. November 2004, 2000/17/0022).Die erfolgende Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides führt dazu, dass die Grundlage für die Erlassung eines neuen Bescheides fehlt, sodass auch dieser nach der Aufhebung des Wiederaufnahmebeschlusses keinen rechtlichen Bestand haben kann vergleiche E 16. November 2004, 2000/17/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210428.X03Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013